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 Beiträge zu:  Kaution - Einnahmen nach § 18 ZwVwV ? (Seite 1 von 1)
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 von Rainer Beier  r.beier@zv-beier.de 29.06.2009 um 06:40 
Sehr geehrte Mitstreiter, 

leider kann ich nirgendwo fündig werden, ob ich die mietvertraglich geschuldete und eingenommene Kaution nach § 18 ZwVwV in Absatz bringen kann. 

Wie wird das bei Ihnen gehandhabt?

Vielen Dank für Ihre Antworten, 

Rainer Beier 
Zwangsverwalter
Mühlenstraße 55
45701 Herten
Tel.: 02366 56 56 07
FAX: 02366 56 56 09
Mail: R.Beier@ZV-Beier.de
www.zv-beier.de

 von Dirk Müller  mueller@aplusco.de 30.06.2009 um 12:16 
Sehr geehrter Herr Beier,

m. E. spricht bereits der Wortlaut des § 18 ZwVwV gegen die Einbeziehung der Mietkaution. Grundlage ist der "Bruttobetrag der Miete", also Kaltmiete zzgl. Nebenkosten i. S. v. §§ 556 ff BGB. Hierunter fällt nicht die von dem Mieter erbrachte Mietkaution, so dass ich diese auch nicht als Berechnungsgrundlage verwende.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Müller, Rechtsanwalt

 von Dr. Volker Berthold  ra@drberthold.de 17.01.2012 um 22:46 
Hallo Herr Kollege Beier,

da es sich bei Kautionen um treuhänderisch zu verwahrende Fremdgelder und nicht um Mieteinnahmen handelt, wird keine Vergütung fällig. Etwas anderes gilt dann, wenn Sie die Kautionen nach Ende der Mietzeit auflösen, um Mietschulden zu begleichen.

Kollegiale Grüße aus Kiel
Dr. Volker Berthold
Rechtsanwalt
www.drberthold.de



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