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 Beiträge zu:  Berichtigung des Vorsteuerabzugs, § 15 a UStG (Seite 1 von 1)
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 von Christian Bockholt  bockholt@frick-anwaltskanzlei.de 18.04.2007 um 10:47 
Gegenstand der Zwangsverwaltung ist ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück. Zum Zeitpunkt der "Herstellung des Wirtschaftsgutes" (Gebäudeerrichtung) hatte der Eigentümer und spätere Schuldner beabsichtigt, 40% der Büroflächen steuerpflichtig zu vermieten. Dementsprechend hatte der Eigentümer 40% der auf die Herstellungskosten / Baukosten entfallenden Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs abgesetzt. Das Gebäude wurde Anfang 2004 fertiggestellt und die Büroflächen teilweise vermietet.
Ende 2004 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstückes angeordnet. Kurz nach der Verfahrensansordnung vermietete der Zwangsverwalter die noch leerstehenden Flächen in dem Bürohaus nicht umsatzsteuerpflichtig an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Danach waren tatsächlich nur noch 20% der Flächen umsatzsteuerpflichtig vermietet.
Da sich "die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse" (§ 15 a I UStG) im Zeitraum der Zwangsverwaltung geändert haben, muß eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG vorgenommen werden.
Das FG München (NJW 1999, 743, 744) hat dazu festgestellt, daß zu den Aufgaben des Zwangsverwalters auch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gehöre. "Der Zwangsverwalter hat daher die Rückzahlung der nach § 15 a UStG zu berichtigenden Vorsteuer vorab als Ausgabe der Verwaltung aus der von ihm verwalteten Masse zu veranlassen. Die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs ... besteht für den Zwangsverwalter auch dann, wenn der Vorsteuerabzug ursprünglich vom Vollstreckungsschuldner als Unternehmer vor der Zeit der Zwangsverwaltung geltend gemacht wurde."
Irgendwie erinnert mich die Entscheidung des FG München an die Kautions- und Betriebskostenrechtsprechung des BGH. Mir erscheint nicht recht nachvollziehbar, warum die zu berichtigende Vorsteuer aus der Zwangsverwaltungsmasse zurückgezahlt werden muß und der Fiskus dadurch gegenüber dem betreibenden Gläubiger privilegiert wird.
Sehe ich hier was falsch? Ich bin für alle "sachdienlichen Hinweise" (Ideen und Argumente - auch solche, die meiner Auffassung widersprechen; Rechtsprechungs- und Literaturhinweise etc.) dankbar.
 
Mit freundlichen Grüßen
Christian Bockholt

 von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Silke Haut  silke.haut0@debitel.net 24.04.2007 um 17:29 

Sehr geehrter Herr Bockholt,

zu Ihrem Problem gibt es mehrere Aufsätze von Dr. Birgit Weitemeyer (abzurufen bei dem Deutschen Mietgerichtstag e.V.) oder auch in der letzten IGZInfo und auch in der ZInsO. Nach meinem Kenntnisstand bestätigen diese alle die Rechtsauffassung des FG München, wie auch die Kommentierungen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Haut/ Moderator




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