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 Beiträge zu:  Kautionsauszahlung an Insolvenzverwalter (Seite 1 von 1)
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 von F. Kühner  kuehner-verwaltungen@gmx.de 16.09.2010 um 14:00 
Guten Tag,

ich würde mich freuen, wenn Sie mir mit folgendem Sachverhalt weiterhelfen könnten ( die Themenübersicht könnte allerdings etwas täuschen ):

Die Zwangsverwaltung über eine Eigentumswohnung ist gegen einen Insolvenzverwalter angeordnet worden. Anlässlich der Inbesitznahme gibt der Mieter an, er habe eine Kaution in Höhe von X € geleistet und es bestünden Mietrückstände vor Anordnung der Zwangsverwaltung in Höhe von mehrern Tausend Euro. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Mietrückständen aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens um Insolvenzforderungen handelt und muss auf die Erstreckung der Hypothekenhaftung 1123 II BGB verzichten. Da das Sondereigentum von einer Hausverwaltungsgesellschaft verwaltet wurde, konnte der Besitz an der geleisteten Kaution erlangt werden. Der Mieter zahlt die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Mieten vollumfänglich und beendet nach einigen Monaten das Mietverhältnis. Bei Übergabe der Mietsache wird dem Mieter eröffnet, dass die geleistete Kaution aufgrund der bestehenden Mietrückstände und der offenen Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht ausbezahlt werden kann. Der Mieter sieht dies ein. Die Frage die sich nun stellt ist, ob die nach Abzug der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung verbleibende Kautionssumme an den Schuldner, bzw. den Insolvenzverwalter ausbezahlt werden muss, da die Kaution Ansprüche aus dem Mietverhältnis sichert und die Zwangsverwaltung außer der Betriebskostenabrechnung keine Ansprüche mehr an den Mieter stellt, der Insolvenzverwalter dagegen Ansprüche in Form von Mietrückständen hat.
ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken und würde mich auf Antworten freuen.

MfG
Fabian Kühner

 von Christian B. aus R. 17.09.2010 um 15:32 
>>>muss auf die Erstreckung der Hypothekenhaftung 1123 II BGB verzichten.<<< Wieso kommen Sie denn auf so etwas?

 von F. Kühner 19.11.2010 um 15:23 
Ich bin dabei davon ausgegangen, dass durch die Insolvenz ebenfalls eine Beschlagnahmewirkung eingetreten ist, so dass ich dies als Vorausverfügung der Miete im Sinne von § 1124, 1 BGB (.... "oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt...." )  werte, lasse mich jedoch gerne eines Besseren belehren.

MfG
Fabian Kühner



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