Kaution für Gewerberäume: BGH entscheidet über die Frage des Aufwandes der Vermögensbetreuungspflichten des Vermieters bei hinterlegter Mietkaution für Gewerberaum


Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 02.04.2008, 5 StR 354/07 über die Frage zu entscheiden, ob Tatbestände der Veruntreuung oder des Betruges vorliegen, wenn die seinerzeit vom Mieter hinterlegte Mietkaution durch den ursprünglichen Vermieter nicht ordnungsgemäß angelegt wurde.


Nach Auffassung des BGH ist dabei streng zwischen Gewerberaummietrecht und Wohnraummietrecht zu unterscheiden. Der BGH gesteht dem Mieter von Wohnraummietrecht ein besonderes schützenswertes Interesse an der hinterlegten Mietkaution zu, weshalb in diesen Fällen ein Straftatbestand bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution in Betracht kommen kann. Beim Gewerberaummietverhältnis hingegen gesteht der BGH dieses schutzwürdige Interesse dem Mieter nur zu, wenn die Anlage der Mietkaution ausdrücklich und genau im Mietvertrag vereinbart ist.

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