Satzung der Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung (IGZ)




§ 1 Name, Sitz


(1)    Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name " Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung (IGZ) e.V.".

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.



§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche und praktische Pflege und Fortbildung des deutschen Zwangsverwaltungsrechts und der deutschen Zwangsverwaltungspraxis durch Information und Fortbildung der Zwangsverwalter; Sammlung und Bereithaltung von Veröffentlichungen; Veranstaltung und Durchführung von Forschungsarbeiten; Durchführung von Vortrags- und Aussprachemöglichkeiten sowie Kongressen; Veröffentlichung von Forschungsergebnissen; Unterstützung der ge-setzgebenden Organe und Behörden in Fragen des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungswesens; Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen; Förderung wissenschaftlicher Publikationen über das Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungswesen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitglieder

(1)    Mitglieder der Interessengemeinschaft können werden: Natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Behörden, Vereine und sonstige Vereinigungen. Letztere üben die damit verbundenen Rechte durch einen dem Vorstand mitzuteilenden Repräsentanten aus.

(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, in eigener Verantwortung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Vorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet abschließend.


§ 5 Jahresbeitrag

(1)    Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird spätestens am 31. Mai eines Jahres fällig.

(2)    Hochschul- und Justizangehörige, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    a)    durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vor-stand spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen ist;

    b)    durch Ausschluß, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu entscheiden hat. Ausschlußgrund ist eine gröbliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung oder eine Verhaltensweise, die sich mit dem Zweck und dem Ansehen der Interessengemeinschaft nicht vereinbaren läßt. Der Vorstand entscheidet abschließend.

    c)    durch den Tod des Mitglieds. Ist der Mitgliedsbeitrag noch nicht gezahlt, so gilt er als erlassen.


§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1)    Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich auf dem Gebiet des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungswesen oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft, sowie ehemaligen Vorsitzenden des Vereins, den Ehrenvorsitz verleihen.

(2)    Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen der Interessengemeinschaft ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 8 Organe

    Organe der Interessengemeinschaft sind:
    a)    die Mitgliederversammlung
    b)    der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlungen

(1)    Die Interessengemeinschaft hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder zwei Vorstandsmitglieder in Textform (insbesondere E-Mail) einberufen mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.


(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder in dringenden Fällen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Für die Einberufung gilt Abs. 1 entsprechend.

(3)    Sollte aus wichtigem Grund die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung unmöglich sein, so ist der Vorsitzende ermächtigt, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Organe bleiben für diesen Fall bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(4)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen durch stillschweigende Zustimmung oder Handheben, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)    Entgegennahme des Geschäftsberichts;

    b)    Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers;

    c)    Entlastung des Vorstandes;

    d)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen;

    e)    Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl eines Kassenprüfers;

    f)    Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder;

    g)    Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;

    h)    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

    i)    Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.



§ 11 Beschlussfähigkeit und Anträge

(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Mitglied anwesend ist.

(2)    Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder für dringlich erklärt.



§ 12 Leitung und Beschlußfassung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit nicht im Einzelfall die Satzung etwas anderes vorsieht.



§ 13 Niederschrift

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.



§ 14 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann aus bis zu 4 weiteren Personen bestehen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dessen Amtsdauer sich nach derjenigen des gesamten Vorstandes richtet. Mehrere Vorstandsmitglieder können sich auf einer Liste zur Wahl stellen. Die Blockwahl ist zulässig.

(2)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist befugt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

(3)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein, sowie durch den Schatzmeister gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(4)    Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Vereins vor.


§ 15 Änderung der Satzung und Auflösung

Anträge auf Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder des Vereinsnamens und Anträge auf Auflösung der Interessengemeinschaft sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Beschlüsse hierüber sind nur gültig, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden; wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, daß eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Beschlußfassung über diese Tagesordnungspunkte einberufen wird. In dieser Mitgliederversammlung können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden. Im übrigen gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.



§ 16 Liquidation

(1)    Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke der Universität Bremen oder einer anderen anerkannten gemeinnützigen wissenschaftlichen Einrichtung zu.

(2)    Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

(3)    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.



§ 17 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt im Rahmen seiner satzungmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Eine Betätigung nach § 58 Nr. 7 AO ist nicht ausgeschlossen.

(2)    Der Verein verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt er Gewinn.

(3)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den.

(4)    Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt oder bevorteilt werden.

(5)    Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(6)    Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluß der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlußfassung vorzulegen.

(7)    Die Regelung hinsichtlich des Vermögensanfalls bei Auflösung des Vereins gilt auch bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks.

 

Hannover, 2021